Arten der Mitgliedschaft
Mitglieder des Verbandes sind juristische oder natürliche Personen. Der Verband hat folgende Möglichkeiten der Mitgliedschaft:
a) Konservator-Restaurator SKR(gemäss Richtlinien der „European Confederation of Conservator-Restorers` Organisations“, E.C.C.O.)
b) Mitarbeiterin Konservierung SKR
c) Ehrenmitglied
d) Mitglied in Ausbildung
Juristischen und natürlichen Personen steht die Mitgliedschaft in folgenden Mitgliedschaftskategorien offen:
e) Korrespondierendes Mitglied
Aufnhamebedingungen
Für die einzelnen Mitgliedschaftskategorien gelten folgende Aufnahmebedin- gungen:
a) Konservator-Restaurator SKR können Personen werden, die über einen vom SKR oder von der E.C.C.O. anerkannten Hochschulabschluss in Konservierung-Restaurierung verfügen. (European Qualification Framework EQF Level 7)
b) Mitarbeiter in Konservierung SKR können Personen werden, die einen Ab- schluss „Bachelor of Arts in Conservation“ einer vom „European Network for Conservation-Restoration Education“ (ENCoRE), von E.C.C.O. bzw. deren Mitgliederverbände anerkannten Hochschule vorweisen können. (EQF Level 6)
c) Ehrenmitglieder können auf schriftlichen Antrag eines Mitgliedes mit Stimm- recht oder des Vorstandes von der Generalversammlung gewählt werden.
d) Mitglieder in Ausbildung können Personen werden, die sich in einer von ENCoRE, E.C.C.O. bzw. deren Mitgliederverbänden anerkannten Ausbildung an einer Hochschule oder in einem Praktikum als Vorbereitung dazu befinden. Wer nach Abschluss der anerkannten Ausbildung nicht die Aufnahme als Konservator-Restaurator SKR oder als Mitarbeiter in Konservierung SKR beantragt und als solcher aufgenommen wird, verliert die Mitgliedschaft.
e) Korrespondierende Mitglieder können werden:
1. Wer hauptberuflich im Ausland als Konservator-Restaurator tätig ist und den Kriterien für den Konservator-Restaurator SKR entspricht.
2. Wer durch seine berufliche Tätigkeit zur Förderung der Vereinsziele beitragen kann und am Kontakt mit dem Verein interessiert ist.
Wer als Konservator-Restaurator in der Schweiz tätig ist, kann nicht korres- pondierendes Mitglied werden.
Die Generalversammlung kann in Ausnahmefällen und auf Antrag des Vorstandes Ausnahmen von den Aufnahmebedingungen gewähren, sofern der Antragssteller herausragende fachliche Qualifikationen nachweisen kann.
Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft.
Aufnahmeverfahren
Über die Aufnahme von Mitgliedern sowie den Wechsel eines Mitgliedes von der einen Mitgliedschaftskategorie in die andere entscheidet der Vorstand.
Über die Aufnahme von Mitgliedern unter Anwendung der Ausnahmeklausel von Art. 5 Abs. 2 entscheidet die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes. Dies gilt analog auch für den Wechsel von der einen Mitgliedschaftskategorie in die andere.